| Mit
folgenden
Vereinbarungen
verpflichten
sich
beide
Vertragspartner,
die
Voraussetzungen
zur
Durchführung
einer
erfolgreichen
Veranstaltung
im
Sinne
der
Gäste
und
des
Veranstalters
zu
schaffen. |
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1.
Der
Veranstalter
(VA)
verpflichtet
sich,
die
vertragliche
festgelegte
Auftrittszeit
einzuhalten,
genauso
wie
die
Künstler.
Grundsätzlich
muss
er
davon
ausgehen,
dass
Nachfolgeveranstaltungen
stattfinden.
Im
Falle
einer
Verzögerung
des
Auftrittes
muss
der
(VA)
damit
rechnen,
dass
der
Künstler
diesen
Auftritt
nicht
realisieren
kann,
um
nachfolgende
Veranstaltungen
vertragsgemäß
zu
erfüllen.
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| 2.
Der
Veranstalter
garantiert
für
den
ordnungsgemäßen
Ablauf
der
Veranstaltung,
trifft
alle
erforderlichen
notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen
und
haftet
für
alle
entstandenen
Schäden
an
Künstlern,
Garderobe
und
Materialien
(auch
Technik),
einschließlich
Parkplatz
mit
Fahrzeug,
wenn
diese
durch
unangemessene
Sorgfaltspflicht
des
Veranstalters
entstanden
sind.
Für
eine
zumutbare,
wetterunabhängige
und
beleuchtete
Garderobe
muss
der
Veranstalter
vor
Eintreffen
der
Künstler
garantieren.
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3.
Im
Falle
von
Krankheit
des
Künstlers
oder
höherer
Gewalt
sind
beide
Seiten
von
ihren
vertraglichen
Verpflichtungen
befreit,
aber
sind
verpflichtet,
umgehend
den
anderen
Vertragspartner
zu
informieren
und
tragen
die
ihnen
entstanden
Kosten
selbst.
Entsprechende
Nachweise
sind
innerhalb
8
Kalendertagen
vorzulegen.
(Autopannen
und
Staus
laut
Rechtssprechung
werden
nicht
als
höhere
Gewalt
anerkannt.)
Der
Künstler
bemüht
sich,
nach
seinen
Möglichkeiten
einen
möglichst
gleichwertigen
Ersatz
zu
beauftragen.
Bei
Freilichtveranstaltungen
wird
der
Veranstalter
verpflichtet,
für
eine
Bühnenüberdachung
oder
eine
den
Auftrittsbedingungen
entsprechende,
wetterunabhängige
Ausweichmöglichkeit
rechtzeitig
zu
sorgen.
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| 4.
Im
Falle
einer
Buchung
über
Dritte
wird
der
Veranstalter
schriftlich
über
meine
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
informiert
und
hat
sie
mit
seiner
Unterschrift
zu
bestätigen.
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| 5.
GEMA-Gebühren
und
andere
Bewilligungen
und
Genehmigungen
aller
Art
sind
Sache
des
Veranstalters.
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| 6.
Fotografien
und
Videoaufzeichnungen
müssen
von
uns
genehmigt
werden.
Aufzeichnungen
jeglicher
Art
für
Fernsehen,
Rundfunk
und
andere
Institutionen
oder
auch
für
andere
private
Personen
freizugeben,
es
dafür
anzubieten
oder
in
Aussicht
zu
stellen,
ist
verboten.
Zuwiderhandlungen
werden
sofort
strafrechtlich
verfolgt.
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| 7.
Der
Auftraggeber
garantiert
für
die
Richtigkeit
und
Vollständigkeit
aller
Daten
wie
z.B.
Name,
PLZ,
Ort,
Zeit,
Funktelefon-Nr.
(Kontakttelefon
für
den
Abend)
usw.
mit
seiner
Unterschrift.
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| 8.
Ein
unterschriebener
Honorarvertrag
kann
5
Tage
vor
Veranstaltungsbeginn
beiderseits
nicht
mehr
aufgehoben
werden.
Es
ergibt
sich
dabei
ein
Ersatzanspruch
der
vollen
Gage
ohne
Reisekosten.
(
Ausnahme
Punkt
3
)
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| 9.
Der
Künstler
verpflichtet
sich,
wenn
er
im
Auftrag
einer
Agentur
unterwegs
ist,
nur
Autogrammkarten
ohne
Telefonnummer
und
Kontaktadresse
auszugeben
und
das
Gagegeheimnis
selbstverständlich
zu
wahren.
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| 10.
Dem
Veranstalter
ist
die
Art
der
Darbietung
bekannt.
Über
die
künstlerische
Gestaltung
der
Darbietung
unterliegt
der
Künstler
keinen
Weisungen.
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| 11.
Jede
Änderung
im
Vertrag
nach
der
Unterzeichnung
zum
Teil
oder
auch
ganz
bedarf
der
Schriftform
und
muss
von
beiden
Vertragspartnern
neu
gegengezeichnet
werden,
erst
dann
ist
der
Vertrag
wirksam! |
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Copyright
2008
Fa.Robaria
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